Vereinsordnung

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IBDAA FeMMeS e.V. Interkultureller Frauenverein

Satzung

§1Name und Sitz Der Verein führt den Namen Ibdaa Femmes. Er sol ni das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dan den Zusatz "e.V." Der Sitz des Vereins ist in Münster. §2Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 53Zweck des Vereins DerVereinverfolgtausschließlichundunmitelbargemeinnützigeZweckemi Sinnedes Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. .1 Dei Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf alen Gebieten der Kunst, Kultur und der Völkerverständigung .2 Die Förderung und Bildung mi Bereich bildender und darstellender Künste, Literatur und Musik. Der Verein beabsichtigt die Förderung trans- und interkultureller Begegnungen zwischen Menschen unterschiedlicher Kulturen, Sprachen, Religionen, Weltanschauungen und Lebensauffassungen und dadurch den Abbau von Vorurteilen. Die wertschätzende Präsentation der Vielfalt der Lebensformen und Identitäten ni Deutschland lebender Menschen wird mi Sinne der Satzungszwecke insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: * Die Organisation von Treffen verschiedensprachiger Mitglieder*innen zur gemeinsamen, dialogischen Begegnung und zum Austausch von Erfahrungen, Wissen und kreativen Ausdrucksformen. * Die Organisation und Durchführung von Workshops, Seminaren, Exkursionen, Bildungsfahrten und anderen Bildungsangeboten für Mitglieder*innen und die Öffentlichkeit. • Die Planung und Durchführung (und ggfls. Unterstützung) von Kunst- und Kulturveranstaltungen, wie bspw. Lesungen, Ausstellungen, Konzerte, Festivals. § 4 Gemeinnützigkeit Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht ni erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder*innen erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Vereinszwecke werden hauptsächlich durch Mitgliedsbeiträge, spenden und eigene Tätigkeiten des Vereins finanziert. Spenden dürfen nur nach Genehmigung des Vorstandes angenommen werden, Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §5Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dei Aufnahme ni den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen und innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrages auf Mitgliedschaft. Eine Ablehnung des Antrags mus er gegenüber dem/der Antragsteler*in nicht begründen. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder*innen oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder*innen ernennen. §6Beendigung der Mitgliedschaft &Ausschluss Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der natürlichen bzw. juristischen Person. Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden. Dei Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Verstößen gegen die Ziele und Interessen des Vereins kann der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit den Ausschluss beschließen. Eni Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es mit mehr als zwei Jahresbeiträgen mi Rückstand ist und zuvor eine Mahnung ni Textform mit einer Zahlungsfrist von einem Monat erhalten hat. 57 Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Beiträge. Der Mitgliedsbeitrag ist pro Kalenderhalbjahr mi Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat vol zu entrichten. Dei Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung für ein Jahr mi Voraus fest. §80rgane des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand §9Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden einzuberufen, außerdem auf Antrag von mindestens zwei Mitglieder*innen des Vorstandes oder einem Viertel der Vereinsmitglieder*innen unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung. Die Einberufung mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ni Textform an die Mitglieder*innen. Die Einladung muss zwei Wochen vor der Sitzung abgesandt sein. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder*innen gefasst. Bei der Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dei Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder*innen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift uz fertigen, die von zwei Vorstandsmitglieder*innen zu unterschreiben ist. §10 Vorstand DemgeschäftsführendenVorstandalsVorstandmi Sinnevon§26BGBgehörenan .a die erste Vorsitzende b. die zweite Vorsitzende .c die Schatzmeisterin Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren den Vorstand. Dem Vorstand gehören maximal 4 Beisitzer*innen mit beratender und unterstützender Funktion an. Der Vorstand beruft diese mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinschaftlich berechtigt, den Verein nach innen und nach außen zu vertreten und Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Für den laufenden Zahlungsverkehr (Onlinebanking, Einzahlungen, Uberweisungen, Abbuchungen) ist die alleinige Unterschrift eines Vorstandsmitglieds ausreichend. Der Vorstand entscheidet Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch per E-Mail, SMS oder Whatsapp gefasst werden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. §1 Vergütung Vergütungen mi Sinne des §3 N.r 26 und 26a EstG sind möglich. Vergütungen sind durch den Vorstand zu bestätigen. Vergütungen an den Vorstand werden durch die Mitgliederversammlung bestätigt. §1 Kassenprüfung Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr ein/eine Kassenprüfer*in. Dieser/diese darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. §12 Auflösung des Vereins Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfal steuerbegünstigter Zwecke fält das Vermögen des Vereins an Move and Meet e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. §13 Gerichtsstand Der Gerichtsstand für ale Streitigkeiten ist das Amtsgericht Münster.

IBDAA FEMMES